Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 137
§ 137 – Vermögenstrennung
Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Kurz erklärt
- Das Vermögen muss separat vom anderen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung gehalten werden.
- Es gibt eine klare Trennung zwischen diesem Vermögen und den Rechten sowie Verbindlichkeiten.
- Die soziale Pflegeversicherung hat eigenes Vermögen.
- Die Trennung dient der Klarheit und Übersichtlichkeit.
- Rechte und Verbindlichkeiten dürfen nicht mit dem Vermögen vermischt werden.