Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 137

§ 137 – Vermögenstrennung

Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Kurz erklärt

  • Das Vermögen muss separat vom anderen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung gehalten werden.
  • Es gibt eine klare Trennung zwischen diesem Vermögen und den Rechten sowie Verbindlichkeiten.
  • Die soziale Pflegeversicherung hat eigenes Vermögen.
  • Die Trennung dient der Klarheit und Übersichtlichkeit.
  • Rechte und Verbindlichkeiten dürfen nicht mit dem Vermögen vermischt werden.